O., S. 108). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um eine Unternehmens-bewertung geht, welche stark vom Ermessen des Bewertenden abhängt, dessen Betätigung sich ohnehin der richterlichen Überprüfung entzieht (Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2 S. 667; Roelli/Jaeger, N 46 zu Art. 67 VVG). Hinzu kommt, dass die Bewertung rückwirkend auf Ende 1991 vorzunehmen ist, was sie zusätzlich erschwert, und die Ge-schäftsunterlagen nicht vollständig sind (vgl. BR 2000 S. 76). Zudem sind mehr als die Hälfte der zu bewertenden Aktiven Liegenschaften, deren Schätzungen erfahrungsgemäss erheb-lich voneinander abweichen können.