Vielmehr hat der Richter im Einzelnen zu prüfen, welche Werte er als massgebend erachtet, die den von der Schiedsgutachterin ermittelten Werten gegenüberzustellen sind (Urteil des Bundes-gerichts vom 22.3.1935, in: SVA VIII Nr. 187 S. 316). Diese Beurteilung ist überdies aufgrund der konkret vorgetragenen Rügen der Parteien vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall lediglich die Bewertung gewisser Grundstücke angefochten ist.