Die Vo-rinstanz hat diese Rückstellung dagegen zu Recht und unwidersprochen berücksichtigt, nachdem beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass sie grundsätzlich in die Aktienwertberechnung aufzunehmen sei. Nach Darstellung des Beklagten beträgt bei kor-rekter Berücksichtigung dieser Verpflichtung im gerichtlichen Gutachten der Wert pro Aktie Fr. 14'195.85, womit eine Differenz zwischen den Bewertungen der Schiedsgutachterin und dem gerichtlichen Experten von rund 26,1 % resultiere. Dieser Vergleich stimmt indessen nur, wenn unbesehen auf die vom gerichtlichen Experten ermittelten Werte abgestellt wer-den könnte, was aber selbst nach Ansicht des Beklagten nicht der Fall ist.