Der gerichtliche Experte hat die Rückstellung aus der Ver-pflichtung der X. AG gegenüber X. sen., welche die Schiedsgutachterin im Umfang von Fr. 584'000.-- berücksichtigt hatte, nicht in seine Bewertung miteinbezogen, da dies, obwohl handelsrechtlich richtig, nicht den Vorgaben des Schenkungsvertrages entspreche. Die Vo-rinstanz hat diese Rückstellung dagegen zu Recht und unwidersprochen berücksichtigt, nachdem beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass sie grundsätzlich in die Aktienwertberechnung aufzunehmen sei.