Zürich 1947, S. 108). 5.1.1. Die Revisionsstelle hat am 29. Januar 1997 einen Wert pro Aktie der X. AG per 31. Dezember 1991 von Fr. 19'214.-- ermittelt, der gerichtlich bestellte Experte kam in sei-nem Gutachten vom 13. Juni 2000 auf einen Wert pro Aktie von Fr. 17'001.--. Dies ergibt eine Abweichung von 11,5 %. Der gerichtliche Experte hat die Rückstellung aus der Ver-pflichtung der X. AG gegenüber X. sen., welche die Schiedsgutachterin im Umfang von Fr. 584'000.-- berücksichtigt hatte, nicht in seine Bewertung miteinbezogen, da dies, obwohl handelsrechtlich richtig, nicht den Vorgaben des Schenkungsvertrages entspreche.