Die Revisionsstelle komme in ihrer Aktienwertberechnung auf einen Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 19'214.--. Demgegenüber betrage ihr Wert gemäss der gerichtlichen Expertise Fr. 17'001.--. Dies ergebe eine Abweichung von Fr. 2'213.-- bzw. von rund 11,5 % pro Aktie. Werde au-sserdem für die Bestimmung des Wertes die Rentenverpflichtung der X. AG gegenüber X. sen. und dessen Ehefrau in Höhe von Fr. 561'000.-- berücksichtigt, werde die massgebende Differenz noch wesentlich grösser, weil der gerichtliche Experte diese Verpflichtungen au-sser Acht gelassen habe. Daraus resultiere ein Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 14'195.85, weshalb die Differenz Fr. 5'018.15 bzw. rund 26,1 % betrage.