Das Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Beklagte macht geltend, ein Schiedsgutachten sei u.a. dann offensichtlich unrichtig, wenn zwischen einer darin enthaltenen Bewertung und einer Bewertung gemäss gerichtlicher Expertise grosse Differenzen bestünden. Abweichungen von 10 bis 15 % und mehr führten zwingend zur Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens. Solche Differenzen begründeten die Überzeugung, dass das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig sei. Die Revisionsstelle komme in ihrer Aktienwertberechnung auf einen Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 19'214.--.