Beide Parteien erklärten, diese Bewertung nicht zu akzeptieren. Im darauffolgenden Prozess liess das Amtsgericht den Wert der Aktien durch ein gerichtliches Gutachten ermitteln. Mit Urteil vom 5. September 2001 stellte das Amtsgericht fest, dass das Schiedsgutachten der Revisions-stelle vom 29. Januar 1997 weiterhin zwischen den Parteien Recht mache und verpflichtete den Beklagten dem Kläger im Gegenzug zur Übertragung der klägerischen 60 Namenaktien der X AG im Nominalbetrag von je Fr. 1'000.-- den Betrag von Fr. 19'214.-- pro Aktie, somit total Fr. 1'152'840.-- nebst 5 % Zins seit 4. Februar 1993 zu bezahlen. Das Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Appellation ab.