gleichzeitig wurde sein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft per Ende 1992 aufgelöst. Unter Berufung auf den Schenkungsvertrag, der vorsieht, dass die verbleibenden Aktionäre die Beteiligung eines Ausscheidenden zu einem nach festgelegtem Modus zu ermittelnden Wert zu übernehmen haben, wobei im Streitfall dieser Wert durch die Revisionsstelle der Gesell-schaft festzusetzen ist, bot Z. (Kläger) dem X. jun. (Beklagter) seine Aktien zum Kauf an. In ihrer Aktienbewertung vom 29. Januar 1997 errechnete die Revisionsstelle ein Eigenkapital der X. AG von Fr. 3'842'775.-- bzw. einen Wert von Fr. 19'214.-- pro Aktie. Beide Parteien erklärten, diese Bewertung nicht zu akzeptieren.