Die Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens beurteilt sich nach dem Gesamtergebnis und nicht nach der Abweichung in Einzelpositionen. ====================================================================== Die Bauunternehmung X. AG verfügt über ein Grundkapital von Fr. 200'000.--, aufge-teilt in 200 Namenaktien zu nominell Fr. 1'000.--. Bis zum Jahre 1983 war X. sen. Eigentü-mer sämtlicher Aktien. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1983 schenkte er seinen Söhnen X. jun., Y. und Z., alle bis dahin im väterlichen Betrieb tätig, sämtliche Aktien. Gemäss Vertrag übernahm X. jun. 80 Aktien, Y. und Z. übernahmen je 60 Aktien.