{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-138_2002-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1371", "Checksum": "31894044c73379746b7f3179a400f7ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 138", "2003 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 ZPO. 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Zudem hat es zu einzelnen Bilanzpositionen festgehalten, deren Anfech-tung sei aufgrund fehlender, unvollständiger oder nicht projektspezifischer Unterlagen ohne-hin nicht möglich (Roelli/Jaeger, a.a.O., N 46 zu Art. 67 VVG), was grundsätzlich unwider-sprochen geblieben ist. Dies betrifft u.a. die Überbauung W., welche die Schiedsgutachterin mit Fr. 1'637'436.-- und der gerichtliche Gutachter mit Fr. 1'200'000.-- be-wertet hat. Bereits dieses Beispiel zeigt aber, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Abweichung von der wirklichen Sachlage vorliegt, nicht einfach die Ergebnisse in der Expertise über-nommen und mit denjenigen der Schiedsgutachterin verglichen werden können. Vielmehr hat der Richter im Einzelnen zu prüfen, welche Werte er als massgebend erachtet, die den von der Schiedsgutachterin ermittelten Werten gegenüberzustellen sind (Urteil des Bundes-gerichts vom 22.3.1935, in: SVA VIII Nr. 187 S. 316). Diese Beurteilung ist überdies aufgrund der konkret vorgetragenen Rügen der Parteien vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall lediglich die Bewertung gewisser Grundstücke angefochten ist. Erst nach Prüfung dieser Einwendungen kann entschieden werden, ob (unter Einbezug der unbestrit-tenen Rückstellung für die Rentenverpflichtung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau) die Differenz zwischen den Werten der Schiedsgutachterin und des gerichtlichen Experten derart erheblich ist, dass sie das Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig er-scheinen lässt. Ob die Differenz zwischen verschiedenen Bewertungen die Toleranzgrenze über-schreitet, ist aufgrund der Einwendungen zu den einzelnen beanstandeten Positionen zu überprüfen, beurteilt sich aber, wie erwähnt, nach dem Gesamtergebnis (Bachmann, a.a.O., S. 108). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um eine Unternehmens-bewertung geht, welche stark vom Ermessen des Bewertenden abhängt, dessen Betätigung sich ohnehin der richterlichen Überprüfung entzieht (Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2 S. 667; Roelli/Jaeger, N 46 zu Art. 67 VVG). Hinzu kommt, dass die Bewertung rückwirkend auf Ende 1991 vorzunehmen ist, was sie zusätzlich erschwert, und die Ge-schäftsunterlagen nicht vollständig sind (vgl. BR 2000 S. 76). Zudem sind mehr als die Hälfte der zu bewertenden Aktiven Liegenschaften, deren Schätzungen erfahrungsgemäss erheb-lich voneinander abweichen können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nimmt daher bei Beschwerden im Zusammenhang mit erbrechtlichen Schatzungen, die nach Art. 618 ZGB grundsätzlich definitiv sind, ein zweifellos und in erheblichem Ausmass unrichtiges Ergebnis nur dann an, wenn eine Verkehrswertschatzung mehr als 20 % von dem vom Ge-richt als massgebend erachteten Wert abweicht (LGVE 1985 II Nr. 9 S. 164 f.). Eine analoge Anwendung dieser Praxis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nachdem es um die Anfech-tung eines für die Parteien und den Richter grundsätzlich verbindlichen Schiedsgutachtens geht. 5.1.2. An die dargelegten Grundsätze hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ge-halten. Der Einwand des Beklagten, sie habe die beiden Gutachten in den einzelnen Positio-nen miteinander verglichen und jeweils entschieden, ob auf das Schiedsgutachten oder die gerichtliche Expertise abzustellen sei, woraus eine eigene gerichtliche Berechnung des Wer-tes der X. AG-Aktien per 31. Dezember 1991 entstanden sei, geht fehl. Vielmehr hat das Amtsgericht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob eine Anfech-tung überhaupt statthaft und eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens nachgewiesen sei. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Expertise in keinem Punkt die notwendige Überzeugung zu begründen vermocht habe, dass das Schiedsgutachten qualifiziert falsch sei. Die Vorinstanz hat vollumfänglich auf die Bewertung der Schiedsgutachterin, die auch die Rentenverpflich-tung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau mitberücksichtigt, und nicht auf eine Kombination beider Bewertungen abgestellt. Lediglich im Sinne einer Hilfsbegründung hat sie bei einzelnen Positionen die Bewertung des gerichtlichen Experten herangezogen und festgestellt, dass sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. I. Kammer, 21. November 2002 (11 01 138) (Das Bundgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 16. Mai 2003 abgewiesen.) |"}