{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-138_2002-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1371", "Checksum": "31894044c73379746b7f3179a400f7ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 138", "2003 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.11.2002 11 01 138 (2003 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 ZPO. 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Dezember 1983 schenkte er seinen Söhnen X. jun., Y. und Z., alle bis dahin im väterlichen Betrieb tätig, sämtliche Aktien. Gemäss Vertrag übernahm X. jun. 80 Aktien, Y. und Z. übernahmen je 60 Aktien. Der Schenkungsvertrag enthält die einzelnen Modalitäten der Schenkung samt Bewertung des Gesellschaftsvermö-gens und Bestimmungen über die Anrechnung der Schenkung als Erbvorbezug. Im März 1990 schied Y. aus der X. AG aus und verkaufte im Einverständnis seines Bruders Z. sein Aktienpaket an X. jun. Im Oktober 1992 trat auch Z. als Verwaltungsrat der X. AG zurück; gleichzeitig wurde sein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft per Ende 1992 aufgelöst. Unter Berufung auf den Schenkungsvertrag, der vorsieht, dass die verbleibenden Aktionäre die Beteiligung eines Ausscheidenden zu einem nach festgelegtem Modus zu ermittelnden Wert zu übernehmen haben, wobei im Streitfall dieser Wert durch die Revisionsstelle der Gesell-schaft festzusetzen ist, bot Z. (Kläger) dem X. jun. (Beklagter) seine Aktien zum Kauf an. In ihrer Aktienbewertung vom 29. Januar 1997 errechnete die Revisionsstelle ein Eigenkapital der X. AG von Fr. 3'842'775.-- bzw. einen Wert von Fr. 19'214.-- pro Aktie. Beide Parteien erklärten, diese Bewertung nicht zu akzeptieren. Im darauffolgenden Prozess liess das Amtsgericht den Wert der Aktien durch ein gerichtliches Gutachten ermitteln. Mit Urteil vom 5. September 2001 stellte das Amtsgericht fest, dass das Schiedsgutachten der Revisions-stelle vom 29. Januar 1997 weiterhin zwischen den Parteien Recht mache und verpflichtete den Beklagten dem Kläger im Gegenzug zur Übertragung der klägerischen 60 Namenaktien der X AG im Nominalbetrag von je Fr. 1'000.-- den Betrag von Fr. 19'214.-- pro Aktie, somit total Fr. 1'152'840.-- nebst 5 % Zins seit 4. Februar 1993 zu bezahlen. Das Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Beklagte macht geltend, ein Schiedsgutachten sei u.a. dann offensichtlich unrichtig, wenn zwischen einer darin enthaltenen Bewertung und einer Bewertung gemäss gerichtlicher Expertise grosse Differenzen bestünden. Abweichungen von 10 bis 15 % und mehr führten zwingend zur Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens. Solche Differenzen begründeten die Überzeugung, dass das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig sei. Die Revisionsstelle komme in ihrer Aktienwertberechnung auf einen Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 19'214.--. Demgegenüber betrage ihr Wert gemäss der gerichtlichen Expertise Fr. 17'001.--. Dies ergebe eine Abweichung von Fr. 2'213.-- bzw. von rund 11,5 % pro Aktie. Werde au-sserdem für die Bestimmung des Wertes die Rentenverpflichtung der X. AG gegenüber X. sen. und dessen Ehefrau in Höhe von Fr. 561'000.-- berücksichtigt, werde die massgebende Differenz noch wesentlich grösser, weil der gerichtliche Experte diese Verpflichtungen au-sser Acht gelassen habe. Daraus resultiere ein Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 14'195.85, weshalb die Differenz Fr. 5'018.15 bzw. rund 26,1 % betrage. Der Beklagte beruft sich damit auf offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, d.h. eine offenkundige, für jeden Sachverständigen bei sorgfältiger Prüfung sofort in die Au-gen springende wesentliche Abweichung von der wirklichen Sachlage. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Sachverständigen auf offensichtlich falsche Angaben stützen oder falsche Bewertungsgrundsätze ihrer Berechnungsweise zugrunde legen. In der Praxis dürfte als Richtschnur bei einer Abweichung von mehr als 15 bis 25 % die Wesentlichkeit zu beja-hen sein. Stehen, wie vorliegend, hohe Beträge zur Diskussion, wird man eine Abweichung von mehr als 10 bis 15 % als wesentlich genügen lassen (Hönger/Süsskind, Basler Komm., N 17 zu Art. 67 VVG; Roelli/Jaeger, Komm. zum Bundesgesetz über den Versicherungsver-trag, 1932, N 44 f. zu Art. 67 VVG; ZR 93 [1994] S. 132). Die Abweichung muss sich im Schlussgutachten, d.h. im Gesamtergebnis herausstellen (Bachmann Arthur, Der Schieds-gutachter, Diss. Zürich 1947, S. 108). 5.1.1. Die Revisionsstelle hat am 29. Januar 1997 einen Wert pro Aktie der X. AG per 31. Dezember 1991 von Fr. 19'214.-- ermittelt, der gerichtlich bestellte Experte kam in sei-nem Gutachten vom 13. Juni 2000 auf einen Wert pro Aktie von Fr. 17'001.--. Dies ergibt eine Abweichung von 11,5 %. Der gerichtliche Experte hat die Rückstellung aus der Ver-pflichtung der X. AG gegenüber X. sen., welche die Schiedsgutachterin im Umfang von Fr. 584'000.-- berücksichtigt hatte, nicht in seine Bewertung miteinbezogen, da dies, obwohl handelsrechtlich richtig, nicht den Vorgaben des Schenkungsvertrages entspreche. Die Vo-rinstanz hat diese Rückstellung dagegen zu Recht und unwidersprochen berücksichtigt, nachdem beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass sie grundsätzlich in die Aktienwertberechnung aufzunehmen sei. Nach Darstellung des Beklagten beträgt bei kor-rekter Berücksichtigung dieser Verpflichtung im gerichtlichen Gutachten der Wert pro Aktie Fr. 14'195.85, womit eine Differenz zwischen den Bewertungen der Schiedsgutachterin und dem gerichtlichen Experten von rund 26,1 % resultiere. Dieser Vergleich stimmt indessen nur, wenn unbesehen auf die vom gerichtlichen Experten ermittelten Werte abgestellt wer-den könnte, was aber selbst nach Ansicht des"}