b ZPO dar. Nachdem der Beklagte die Verlegung der Gerichtskosten nicht rügt, erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. 6.- Diesem Ausgang entsprechend hat der unterliegende Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.--. Sie werden dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Der Beklagte hat dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.