Nur der den Prozess beendende Vorentscheid, der zugleich zum Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 wird, befindet auch über die Verlegung der Kosten; bei den übrigen Vorentscheiden und den Teilurteilen sind die Kosten erst im Endentscheid zu verlegen (§ 118 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 105 ZPO). Da es sich beim Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 nicht um einen Endentscheid im Sinne von § 104 Abs. 1 ZPO handelt, waren die Gerichts- und Anwaltskosten daher nicht zwingend schon in diesem Entscheid zu verlegen. Die Aufschiebung des Entscheides über die Anwaltskosten stellt daher keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne § 266 lit. b ZPO dar.