Daraus folge ebenfalls, dass im Erledigungsentscheid die Anwaltskosten festgelegt und zu Lasten des Klägers hätten verlegt werden müssen (OG amtl.Bel. 1). 5.2. Der vorinstanzliche Erledigungsentscheid ist kein Endentscheid in der Sache im Sinne von § 104 Abs. 1 ZPO, sondern ein Vorentscheid über eine Prozessvoraussetzung im Sinne von § 105 ZPO. Der Prozess ist damit nicht beendet, sondern durch den für zuständig erklärten Amtsgerichtspräsidenten weiterzuführen und zu beenden. 5.3. Nur der den Prozess beendende Vorentscheid, der zugleich zum Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 wird, befindet auch über die Verlegung der Kosten;