Zur Verlegung der Prozesskosten gehöre auch die Festsetzung und Verlegung der Anwaltskosten. Das Gericht habe deshalb zu Unrecht die Anwaltskosten nicht verlegt und damit § 118 ZPO verletzt. Nach § 237 ZPO seien die Kosten nach den §§ 119 ff. ZPO zu verlegen, wenn sie nicht erst im Hauptprozess verlegt würden oder eine der Voraussetzungen der lit. a - c zutreffe. Vorliegend gebe es weder einen Hauptprozess, denn das Verfahren sei abgeschlossen, noch seien die Voraussetzungen von lit. a - c erfüllt. Daraus folge ebenfalls, dass im Erledigungsentscheid die Anwaltskosten festgelegt und zu Lasten des Klägers hätten verlegt werden müssen (OG amtl.