1990 I Nr. 25). Eine Kostenverlegung ist nur dann aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 6 zu § 266 ZPO). 5.1. Der Beklagte beruft sich sinngemäss auf den Beschwerdegrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Er macht geltend, beim vorliegenden Entscheid handle es sich um einen Endentscheid, da gemäss § 104 Abs. 3 ZPO der Prozess durch einen Erledigungsentscheid beendet werde. Zur Verlegung der Prozesskosten gehöre auch die Festsetzung und Verlegung der Anwaltskosten.