Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen. 5.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Die Kognition des Obergerichts ist auf diese gesetzlichen Nichtigkeitsgründe beschränkt. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostentragung (§§ 119 ff. ZPO) gerügt, auferlegt sich das Obergericht Zurückhaltung. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein (LGVE 1989 I Nr. 27; 1990 I Nr. 25).