Im vorliegenden Fall rügt der Beklagte nicht die Höhe der festgesetzten Kosten, sondern er wendet sich gegen die unterlassene Verlegung der Anwaltskosten. Wenn nur die Kostenverlegung angefochten wird, ist gegen Urteile und Erledigungsentscheide unterer Instanzen ausschliesslich die Nichtigkeits- beschwerde gegeben (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 265 ZPO). Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.