Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. 4.- Der Beklagte bezeichnet sein Rechtsmittel als Nichtigkeits- und Kostenbeschwerde. Mit der Kostenbeschwerde nach § 5 KoG kann der Betroffene gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz beim Obergericht Beschwerde erheben. Im vorliegenden Fall rügt der Beklagte nicht die Höhe der festgesetzten Kosten, sondern er wendet sich gegen die unterlassene Verlegung der Anwaltskosten.