Es rechtfertige sich daher, die Anwaltskosten mit dem Endurteil zu verlegen. 3.- Mit Nichtigkeits- und Kostenbeschwerde vom 7. September 2001 beantragte der Beklagte, Ziffer 3 des Rechtsspruchs im Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 sei insoweit zu ergänzen, als die Anwaltskosten festzusetzen und zu Lasten des Klägers zu verlegen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (OG amtl.Bel. 1). Der Kläger beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (OG amtl.Bel. 5). Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.