In Ziffer 3 des Rechtsspruchs überband es die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens (Abteilungsprozess) von Fr. 800.-- dem Kläger. In der Begründung hielt es fest, das Verfahren vor der I. Ab-teilung des Amtsgerichts werde mit dem Erledigungsentscheid zwar abgeschlossen, weshalb auch die Gerichtskosten zu verlegen seien. Der Prozess sei damit aber nicht abgeschlossen, sondern bleibe beim Amtsgericht hängig, wenn auch nicht mehr als Abteilungs-, sondern als Präsidialprozess. Es rechtfertige sich daher, die Anwaltskosten mit dem Endurteil zu verlegen.