Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.- Mit Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 trat das Amtsgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da es zum Schluss gekommen war, der Streitwert betrage weniger als Fr. 8'000.--. Es überwies den Prozess dem für Klagen mit einem Streitwert bis Fr. 8'000.-- zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. In Ziffer 3 des Rechtsspruchs überband es die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens (Abteilungsprozess) von Fr. 800.-- dem Kläger.