angebrachten Gräben zu entfernen und die beseitigten oder die bedeckten Grenzpunkte offen zu legen oder wieder herstellen zu lassen. Die Klage umfasste weiter die Begehren, dem Beklagten sei unter Strafandrohung zu verbieten, den Weg wieder zu verbreitern oder ausserhalb der Fahrbahn von zwei Metern Breite zu fahren oder fahren zu lassen und das Grundstück Nr. 799 ausserhalb der Wegbreite von 2 m zu befahren und zu begehen oder durch Dritte befahren und begehen zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.