{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-127_2001-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=624", "Checksum": "02ade6b5e171bb7bddd6a17b5212a790"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 20.11.2001 11 01 127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 20.11.2001 11 01 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 20.11.2001 11 01 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 118 ZPO. Bei den Prozess nicht beendenden  Vorentscheiden und Teilurteilen sind die Kosten erst im Endentscheid zu verlegen | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:40", "Checksum": "5f83a53894a34442477367198a654c0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 20.11.2001 11 01 127\nRegeste:\n§ 118 ZPO. Bei den Prozess nicht beendenden  Vorentscheiden und Teilurteilen sind die Kosten erst im Endentscheid zu verlegen | Zivilprozessrecht\n\n und den Teilurteilen sind die Kosten erst im Endentscheid zu verlegen (§ 118 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 105 ZPO). Da es sich beim Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 nicht um einen Endentscheid im Sinne von § 104 Abs. 1 ZPO handelt, waren die Gerichts- und Anwaltskosten daher nicht zwingend schon in diesem Entscheid zu verlegen. Die Aufschiebung des Entscheides über die Anwaltskosten stellt daher keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne § 266 lit. b ZPO dar. Nachdem der Beklagte die Verlegung der Gerichtskosten nicht rügt, erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. 6.- Diesem Ausgang entsprechend hat der unterliegende Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.--. Sie werden dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Der Beklagte hat dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. I. Kammer, 20. November 2001 (11 01 127) |"}