Weiter ist anzunehmen, die Person mit faktischer Or-ganstellung stehe zur vertretenen juristischen Person in der Regel in einem ausgesprochen engen Verhältnis, so dass sie wohl ohnehin meist als befangene Zeugin gelten müsste. Ihre Aussagen zu Gunsten der vertretenen juristischen Person könnten folglich nicht berücksich-tigt werden, was jedenfalls in den Fällen, in der sie von dieser angerufen wurde, in vorweg-genommener Beweiswürdigung dazu führte, von einer Zeugenbefragung abzusehen. Auch das führt dazu, dass die faktische Organstellung der formellen in beweisverfahrensrechtli-cher Hinsicht gleichzustellen ist.