Die Formulierung der Bestim-mung lässt erkennen, dass eine natürliche Person mit faktischer Organstellung genügt, was dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (B 48, Prot. 3. Kommissionssitzung vom 21.9.1992, S. 16). Mit einem solchen Vertreter ist gegebenenfalls die Parteibefragung durch-zuführen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was ebenfalls dafür spricht, dass faktischen Organen keine Zeugenstellung zukommen soll. Weiter ist anzunehmen, die Person mit faktischer Or-ganstellung stehe zur vertretenen juristischen Person in der Regel in einem ausgesprochen engen Verhältnis, so dass sie wohl ohnehin meist als befangene Zeugin gelten müsste.