Das wäre aber der Fall, wenn Personen mit faktischer Organstellung als Zeugen einvernommen werden könnten, während Personen mit formeller Organ-stellung "nur" als Partei befragt werden dürften, was mit der eigenen Partei unzulässig ist (§ 157 Abs. 3 ZPO). Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass ein Ver-treter zu erscheinen hat, der zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 47 Abs. 3 ZPO). Die Formulierung der Bestim-mung lässt erkennen, dass eine natürliche Person mit faktischer Organstellung genügt, was dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (B 48, Prot.