In beweisverfahrens-rechtlicher Hinsicht ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie intensiv eine natürliche Per-son ohne formelle Organstellung für die juristische Person auftritt, für die sie tätig ist. Verhält sich jene Person in einer Art und Weise, die dem Auftritt einer Person mit formeller Organ-stellung gleichkommt, was als Handeln mit faktischer Organstellung umschrieben wird, ist sie verfahrensrechtlich gleich zu behandeln wie das formelle Organ. Es kann nicht sein, dass die juristische Person, für die Personen mit faktischer Organstellung auftreten, prozessrechtlich besser gestellt ist, als die juristische Person, für die Personen mit formeller Organstellung handeln.