Die soeben wiedergegebene Begründung zeigt immerhin, dass das Obergericht sich seiner Praxis schon damals nicht mehr sicher war. In der Folge änderte es diese mit Urteil vom 18. Januar 2002 i.S. G.H. AG/K.T. SA (OG 11 01 105) in Erwägung 1.2 unter Hinweis auf Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.o., N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161 ZPO, mit der Feststellung, H.F. sei wirkliches geschäftsführendes Organ der Beklagten und könne wegen seiner faktischen Organqualität nicht als Zeuge einvernommen werden. In beweisverfahrens-rechtlicher Hinsicht ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie intensiv eine natürliche Per-son ohne formelle Organstellung für die juristische Person auftritt, für die sie tätig ist.