Diese Auffassung wurde im Nichtigkeitsbeschwerde-verfahren 11 97 21 T.Z./A. AG am 22. Oktober 1997 bestätigt und beigefügt, ein allfälliges Abrücken von dieser konstanten Praxis brauche im vorliegenden Fall nicht geprüft zu wer-den, weil der Kläger nichts vortrage, was für eine wie auch immer geartete Organstellung des Zeugen spreche. Der blosse Hinweis auf ein Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnis genü-ge dafür jedenfalls nicht. Die soeben wiedergegebene Begründung zeigt immerhin, dass das Obergericht sich seiner Praxis schon damals nicht mehr sicher war.