Es hielt - allerdings noch unter der Herrschaft der ZPO 1913 - fest, ob jemand als Zeuge einvernommen werden könne, entscheide sich einzig danach, ob die be-treffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden sei oder nicht (LGVE 1991 I Nr. 21, vgl. LGVE 1986 I Nr. 19-21). Diese Auffassung wurde im Nichtigkeitsbeschwerde-verfahren 11 97 21 T.Z./A. AG am 22. Oktober 1997 bestätigt und beigefügt, ein allfälliges Abrücken von dieser konstanten Praxis brauche im vorliegenden Fall nicht geprüft zu wer-den, weil der Kläger nichts vortrage, was für eine wie auch immer geartete Organstellung des Zeugen spreche.