Aus den Erwägungen: Im Gegensatz zu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161, die in diesem Zusammenhang von einem funktionellen/faktischen Organbegriff ausgehen, vertrat das Obergericht noch vor kurzem die Auffassung, massgebend sei der formelle Organbegriff. Es hielt - allerdings noch unter der Herrschaft der ZPO 1913 - fest, ob jemand als Zeuge einvernommen werden könne, entscheide sich einzig danach, ob die be-treffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden sei oder nicht (LGVE 1991 I Nr. 21, vgl. LGVE 1986 I Nr. 19-21).