Aus diesen Geschäften wurden Kaufpreisansprüche der Klägerin und Gewährleistungsan-sprüche der Beklagten streitig. Im Beweisverfahren sah die Vorinstanz von der Befragung einer Angestellten der Beklagten als Zeugin ab, weil sie die beantragte Zeugin als faktisches Organ der Beklagten betrachtete. Das Obergericht hatte sich in diesem Zusammenhang zur Frage zu äussern, ob eine Person, die faktisches Organ einer Partei ist, im Beweisverfahren als Zeuge einvernommen werden kann oder "nur" als Partei zu befragen ist: Aus den Erwägungen: