Die Erhebung eines aussichtslosen Rechtsmittels darf somit einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgesetzt werden. Da das Gesetz bezüglich des wichtigen Grundes für eine fristlose Entlassung auf das richterliche Ermessen verweist (Art. 337 Abs. 3 OR) und das Obergericht im Appellationsverfahren die Streitsache innerhalb der Rechtsmittelanträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft, erscheint das Anliegen des Beklagten, die Streitsache von einer zweiten Instanz beurteilen zu lassen, nicht als mutwillig, zumal die Praxis in der Bejahung von Mutwilligkeit generell grosse Zurückhaltung übt (Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art.