Unter diesen Umständen bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die fristlose Entlassung vom 25. Januar 2001 verspätet und demnach unzulässig war. 4.- ... 5.- Gemäss § 67 Abs. 1 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschlies-sende Rechtsmittelverfahren kostenlos und es werden keine Parteikosten vergütet (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 OR). Von dieser Regel kann bei leichtfertiger oder mutwilliger Prozessführung abgewichen werden (§ 67 Abs. 2 AGG; Art. 343 Abs. 3 OR). Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte die Appellation mutwillig geführt. Mutwilligkeit setzt indes neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus.