Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die allfälligen späteren Verfehlungen der Klägerin vom 31. Januar/1. Februar 2001 - wie das angebliche Betrunkensein frühmorgens vor dem Arbeitsende und das Nichtbedienen eines Gastes - nicht geeignet waren, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht mehr zuzumuten war. Zudem will der Beklagte der Klägerin in der Nacht vom 31. Januar/1. Februar 2001 auch gar nicht (erneut) fristlos gekündigt haben.