O., N 10 zu Art. 337 OR; vgl. SJZ 83 (1987) Nr. 43 S. 314), was der Beklagte offenbar mit seinem Hinweis auf die mehreren Vertrauen zerstörenden Vorkommnisse geltend machen will, doch gilt dies nicht, wenn die fristlose Entlassung - wie im vorliegenden Fall - mit zeitlich genau bestimmbaren Vorkommnissen begründet wird.