Auch wenn ihm der Entscheid zur fristlosen Kündigung nach eigenen Angaben nicht leicht gefallen ist, durfte er damit nicht so lange zuwarten. Seit dem 9./10. Januar 2001 hatte er sichere Kenntnisse über die der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen, weshalb er mit dem Zuwarten bis zum 25. Januar 2001 sein Recht zur fristlosen Entlassung gestützt darauf verwirkte. Die Einhaltung einer kurzen Erklärungsfrist tritt zwar in denjenigen Fällen in den Hintergrund, in denen das Vertrauensverhältnis über längere Zeit allmählich zerbricht (Brühwiler, a.a.O., N 10 zu Art.