Diese Bedenkfrist hat der Beklagte im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Er entliess die Klägerin fristlos mit Schreiben vom 25. Januar 2001. Als Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nannte er die Vorkommnisse vom Abend des 9./10. Januar 2001. Zwischen den monierten Ereignissen und der Erklärung der fristlosen Entlassung verstrichen somit über zwei Wochen. Auch wenn ihm der Entscheid zur fristlosen Kündigung nach eigenen Angaben nicht leicht gefallen ist, durfte er damit nicht so lange zuwarten.