Mit einem längeren Zuwarten gibt die verletzte Partei zu erkennen, dass ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach ihrem subjektiven Empfinden nicht unzumutbar erscheint. In der Praxis sind Bedenkzeiten von gewöhnlich zwei bis drei Tagen zugelassen, ausnahmsweise je nach den Umständen auch längere (Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 10 zu Art. 337 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 16 zu Art. 337 OR; Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 337 OR; JAR 2000 S. 231). Diese Bedenkfrist hat der Beklagte im vorliegenden Fall bei weitem überschritten.