337 OR gewertet. Zwar bestreitet die Klägerin weiterhin, den Beklagten je mit diesem Ausdruck bedacht zu haben, doch liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen O. weckten, welcher die Beschimpfung bestätigt hat. Mit der Vorinstanz ist indessen anzunehmen, dass der Beklagte sein Recht zur fristlosen Entlassung der Klägerin durch zu langes Zuwarten verwirkt hat. 3.3. Die fristlose Kündigung ist ein Notventil (Staehelin, Zürcher Komm., N 4 zu Art. 337 OR). Sie ist dann zulässig, wenn aus einem wichtigen Grund dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.