Der Beklagte beharrt darauf, dass das Vorkommnis vom 9./10. Januar 2001 die fristlose Entlassung rechtfertige. Er hält die Begründung der Vorinstanz, wonach die fristlose Kündigung gestützt auf dieses Vorkommnis verspätet und unzulässig sei, angesichts der massierten Vorfälle seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und der letzten Vorfälle für falsch. 3.2. Die Vorinstanz hat die Beschimpfung des Beklagten als "Scheiss-Türke" zu Recht als wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR gewertet.