Die Zeugenprotokolle beweisen damit die richtige Wiedergabe der festgehaltenen Aussagen und Wahrnehmungen (ยง 68 Abs. 1 ZPO). Eine nochmalige Einvernahme des Zeugen kommt deshalb nicht in Betracht. I. Kammer, 18. Januar 2002 (11 01 105) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 27. Juni 2002 abgewiesen und ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.) |