Die Beklagte hat für ihre Kritik keine Anhaltspunkte vorgetragen und keinen Beweis beantragt. Die Zeugen bestätigten den Inhalt der Protokolle mit ihrer Unterschrift als zutreffend. Es be-steht kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenprotokolle zu zweifeln. Im Übrigen sind Be-gehren um Berichtigung des Protokolls dem prozessleitenden Richter zu unterbreiten (§ 68 Abs. 2 ZPO). Geschieht dies nicht, ist eine Anfechtung des Protokolls im Rechtsmittelverfah-ren ausgeschlossen. Die Beklagte hat kein solches Berichtigungsbegehren nachgewiesen. Die Zeugenprotokolle beweisen damit die richtige Wiedergabe der festgehaltenen Aussagen und Wahrnehmungen (§ 68 Abs. 1 ZPO).