Ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Begehren um Berichtigung des Protokolls gestellt worden, so ist eine Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. ====================================================================== Die Beklagte kritisiert die Protokollierung der Zeugenaussagen vor Amtsgericht. Das Protokoll sei ständig korrigiert und angepasst worden, indem der Instruktionsrichter wider-sprüchliche Teile gestrichen, korrigierend eingegriffen und "klarstellend" zusammengefasst habe. Die Vorinstanz wies diesen Vorwurf schon in ihrem Urteil als unkorrekt zurück. Die Beklagte hat für ihre Kritik keine Anhaltspunkte vorgetragen und keinen Beweis beantragt.