Auch diese Bestimmung setzt somit den Bestand eines Arbeitsvertrages oder zumindest einer entsprechenden Offerte voraus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ein Lohnanspruch des Klägers daher weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern einzig aus einem Arbeitsvertrag, dessen Bestand und Inhalt vom Kläger nachzuweisen ist. Die Appellation der Beklagten ist daher begründet. I. Kammer, 23. April 2002 (11 01 102) |