Dass ein Arbeitsvertrag vorhanden sein muss, ergibt sich auch aus Art. 9 BVO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung setzt der Erhalt der Arbeitsbewilligung voraus, dass der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern. Die Arbeitsmarktbehörde ist bei Gesuchen von Saisonniers verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte einzuverlangen und einer Prüfung zu unterziehen (Art. 9 Abs. 3 BVO). Auch diese Bestimmung setzt somit den Bestand eines Arbeitsvertrages oder zumindest einer entsprechenden Offerte voraus.