Betriebsangestellten (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 342 OR). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 342 Abs. 2 OR, dass diese Gesetzesbestimmung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Die darin verwendeten Begriffe "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer" und "Vertragsparteien" meinen die Parteien eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Dass ein Arbeitsvertrag vorhanden sein muss, ergibt sich auch aus Art. 9 BVO.