342 Abs. 2 OR räumt der einen Partei des Arbeitsvertrags einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ein, die der Gegenpartei durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit auferlegt wurde, wenn die Verpflichtung Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnte. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht beim Zivilrichter eingeklagt werden können, wie etwa der einem Arbeitnehmer aus öffentlichem Recht (Arbeitsgesetz) zustehende Anspruch eines Lohnzuschlags für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit oder der Anspruch des Heimarbeitnehmers auf gleichwertigen Lohn wie die